Alimentenhilfe
Alimentenbevorschussung
Wenn die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Kinderalimente durch die unterhaltspflichtige Person nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, gibt es einen Anspruch auf Bevorschussung.
Die festgelegten Kinderalimente können bis zur maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst werden.
Voraussetzungen für eine Bevorschussung der Alimente
- Örtliche Zuständigkeit muss gegeben sein
- Ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel muss vorliegen
- Unterhaltspflichtige Person kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig nach
Alimenteninkasso
Ehegatten und Kinder (unmündige oder mündige), die ihre Alimente nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhalten, haben Anspruch auf Inkassohilfe. In dieser Situation übernimmt die Alimentenfachstelle das Einfordern im Rahmen eines gütlichen oder rechtlichen Inkassos.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
- Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Vorgehen zum Bezug von Leistungen der Alimentenhilfe
Die folgenden Unterlagen können telefonisch verlangt oder persönlich am Schalter bezogen werden:
- Antrag Alimentenhilfe
- Inkasso- und Prozessvollmacht
- Abtretungserklärung
- Merkblatt über Alimentenhilfe
Die oben aufgeführten Unterlagen müssen vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Dokumenten (im Antrag erwähnt) an unseren Dienst zurückgesendet oder persönlich abgegeben werden.
Sobald wir die Unterlagen mit den dazugehörigen Dokumenten erhalten haben, werden diese bearbeitet und auf Vollständigkeit überprüft. Die Alimentenfachstelle nimmt danach schriftlich oder telefonisch Kontakt auf und informiert über das weitere Vorgehen.
Information über die Änderung der rechtlichen Bestimmungen betreffend Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen:
Am 1. Januar 2015 sind im Kanton Bern die revidierten gesetzlichen Bestimmungen über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen in Kraft getreten. Neu werden Gesuche um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder in Abhängigkeit der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, beurteilt. Die einheitliche Umsetzung der total revidierten Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBV; BSG 213.221) erfolgt per 1. Juli 2016.
Unterlagen zum Download
Antrag Alimentenhilfe
Inkasso- und Prozessvollmacht
Abtretungserklärung
Merkblatt über Alimentenhilfe