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Elterliche Sorge, Unterhalt, Besuchsrecht

Verheiratete und geschiedene Eltern

Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Im Falle der Trennung oder Scheidung wird die elterliche Sorge nur dann einem Elternteil zugeteilt, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

Grundsätzlich ist das Gericht für die Regelung der Kinderbelange im Rahmen einer Trennung oder Scheidung zuständig. Für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages ist bei Einigkeit der Eltern die Kindesschutzbehörde zuständig.

Elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern

Unverheiratete Eltern können erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten.

Die Erklärung kann entweder gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt oder später gegenüber der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes abgegeben werden. Die Eltern können sich vor der Abgabe der Erklärung beim zuständigen Sozialdienst bzw. beim zuständigen kommunalen Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz beraten lassen.

 

Ohne Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

Solange keine Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Das heisst, die Mutter kann alleine über alle Belange des Kindes entscheiden, muss aber den Vater über wichtige Ereignisse im Leben des Kindes informieren und ihn vor wichtigen Entscheidungen anhören. Der Vater muss sich entweder durch Betreuung des Kindes oder durch Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligen. Bei Einverständnis können Mutter und Vater eine Vereinbarung über den Unterhalt abschliessen, die mit der Genehmigung der Kindesschutzbehörde verbindlich wird. Sie können sich ebenso über den persönlichen Verkehr einigen. Wenn bezüglich des Unterhalts keine Einigung erzielt werden kann, so kann die Mutter an die Schlichtungsbehörde und gleichzeitig an das Regionalgericht mit dem Begehren um vorsorgliche Regelung des Kindesunterhalts gelangen. Der Vater kann bei der Kindesschutzbehörde beantragen, dass sein persönlicher Verkehr zum Kind geregelt wird.

Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil an die Kindesschutzbehörde gelangen, welche über die elterliche Sorge entscheidet.

Hinweis: Es darf einem Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge nur dann vorenthalten werden, wenn die Kindesschutzbehörde Anlass hätte, sie ihm andernfalls gleich wieder zu entziehen. Der Gesetzgeber wollte die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einführen, weshalb diese nur verweigert werden darf, wenn das Kindeswohl durch die Verfügung der gemeinsamen Sorge schwerwiegend gefährdet wird. Ein blosser Streit zwischen den Eltern oder blosse Uneinigkeit der Eltern reichen als Gründe nicht aus. Die Kindesschutzbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Gesamtsituation, ob die elterliche Sorge beiden Eltern zugeteilt wird.

Es darf einem Elternteil die gemeinsame elterliche Sorge nur dann vorenthalten werden, wenn die Kindesschutzbehörde Anlass hätte, sie ihm andernfalls gleich wieder zu entziehen. Der Gesetzgeber wollte die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einführen, weshalb diese nur verweigert werden darf, wenn das Kindeswohl durch die Verfügung der gemeinsamen Sorge schwerwiegend gefährdet wird. Ein blosser Streit zwischen den Eltern oder blosse Uneinigkeit der Eltern reichen als Gründe nicht aus. Die Kindesschutzbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Gesamtsituation, ob die elterliche Sorge beiden Eltern zugeteilt wird.

 

Mit Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Eine konkrete inhaltliche Einigung über die Kindesbelange ist dazu nicht notwendig. Dennoch ist eine schriftliche Einigung auch bei zusammenlebenden Eltern dringend zu empfehlen. Die Vereinbarung muss in Bezug auf den Unterhalt von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden, ansonsten entfaltet sie keinerlei Rechtswirkungen. In Bezug auf die anderen Kindesbelange ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Der zuständige Sozialdienst bzw. das zuständige kommunale Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz berät die Eltern bei der Ausarbeitung einer Vereinbarung.

Der Elternteil, bei welchem das Kind lebt bzw. leben wird, betreut das Kind im Alltag. Er kann alleine über Angelegenheiten entscheiden, die alltäglich oder dringlich sind oder für die der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.

 

Namensrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Geben die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt ab, können sie gleichzeitig auch über den Familiennamen des Kindes entscheiden. Dabei können sie zwischen dem Ledignamen der Mutter oder des Vaters wählen.

Geben die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt bei der Kindsschutzbehörde ab, so können die Eltern innerhalb eines Jahres beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder.

 

Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Stand am 1. Juli 2014 bei nicht verheirateten Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden. Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann diese bei Gericht beantragen, wenn die Scheidung seit dem 1. Juli 2014 nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

 

Downloads

Folgende Merkblätter sowie Vorlagen für Vereinbarungen stehen zum Download bereit:

Zusätzliche Informationen zu Vaterschaft, elterliche Sorge, Unterhalt und Besuchsrecht, finden Sie hier.

 

 

Unterhalt

Grundsätzlich muss der Unterhalt für Kinder von nicht verheirateten Eltern nicht mehr vertraglich geregelt werden, selbst wenn diese nicht in gemeinsamem Haushalt leben. (Diese Anpassung soll zur faktischen Gleichstellung verheirateter und nicht verheirateter Eltern beitragen.) Die Erstellung eines Unterhaltsvertrages wird jedoch empfohlen.

 

Gesetzesrevision

Seit 01.01.2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Ziel des neuen Rechtes ist es, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken. Neu hat das Kind insbesondere Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt beinhaltet die Kosten, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen.

Nicht verheiratete oder geschiedene Eltern können sich auf der Beratungsstelle des Sozialdienstes zur Erstellung bzw. Anpassung von Unterhaltverträgen oder Gerichtsurteilen beraten lassen und - bei Einigkeit - einen erstmaligen Vertrag bzw. eine Anpassung eines bestehenden Vertrages oder Urteils unter Mitwirkung des Sozialdienstes erstellen. Durch die Genehmigung der KESB werden die Verträge rechtskräftig. Die Beratung und das Erstellen bzw. anpassen von bestehenden Verträgen oder Urteilen durch den Sozialdienst ist kostenlos. Die Genehmigung durch die KESB ist kostenpflichtig.

Die für die Regelung des Unterhaltes nötigen Unterlagen finden Sie hier.

 

Wohnortwechsel des Kindes

Über alle anderen Kindesangelegenheiten und den Wohnort des Kindes entscheiden die Eltern gemeinsam. Wenn ein Elternteil den Wohnort des Kindes wechseln will, muss der andere Elternteil zustimmen, sofern der neue Wohnort des Kindes im Ausland liegt oder wenn der Wechsel des Wohnortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr hat. Bei fehlender Zustimmung kann die Kindesschutzbehörde angerufen werden. Diese trifft, nach Einholung einer Stellungnahme des andern Elternteils, i.d.R. einen schnellen Entscheid über die Zustimmung zum Wohnortwechsel. Danach werden die Kindesbelange in einem ordentlichen Verfahren angepasst, falls sich die Eltern nicht einigen können.

Im Übrigen muss der Elternteil, bei welchem das Kind nicht wohnt, den anderen Elternteil darüber informieren, wenn er seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.

Hinweis: Der Wechsel des Wohnortes des Kindes kann in der Regel, ausser in extremen Einzelfällen, bei denen das Kindeswohl durch den Wohnortwechsel stark gefährdet wird, durch den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil nicht verhindert werden. Der Gesetzgeber möchte lediglich sicherstellen, dass die Kindesbelange durch die Kindesschutzbehörde schnellstmöglich an die neuen Verhältnisse angepasst werden. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind in erster Linie dazu angehalten eine einvernehmliche Lösung zu treffen. Sie haben gemeinsam Lösungen zum Wohl des Kindes zu finden und diese gemeinsam zu verantworten.

 

Konflikte in Bezug auf die Kindesbelange

Bei Konflikten über die Zuteilung der Obhut, über den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (insb. im Trennungsfall) sowie in wichtigen Fragen der Erziehung, welche die Eltern nicht selber lösen können, wenden sie sich für eine Beratung an den Sozialdienst bzw. an das kommunale Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle und suchen nach einer einvernehmlichen Regelung. Die KESB kann über die elterliche Sorge, den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile entscheiden. Bei Konflikten, welche nur oder unter anderem auch den Kindesunterhalt betreffen, können sich die Eltern (allenfalls parallel zur KESB, welche für die übrigen Kindesbelange zuständig ist) an die zuständige Schlichtungsbehörde und für die vorsorgliche Regelung des Kindesunterhalts gleichzeitig an das zuständige Regionalgericht wenden. Diese versuchen auch in Bezug auf die übrigen Kindesbelange eine verbindliche Einigung anzustreben. Die Schlichtungsbehörde bzw. das Regionalgericht und die KESB können zusammen arbeiten.

Hinweis: Bei aus Uneinigkeit resultierenden, schwerwiegenden Kindeswohlgefährdungen (gemeint sind nur zwingende, notwendigerweise gemeinsam zu treffende Entscheide von Eltern mit gemeinsamer Sorge – bspw. in Bezug auf die Schul- oder Berufswahl –, bei denen das Nichtzustandekommen eines gemeinsamen Entscheides gravierende Auswirkungen – bspw. die Nichtbeschulung des schulpflichtigen Kindes oder die Verhinderung der Ausbildung eines Jugendlichen – auf das Kindeswohl hat), kann die KESB angerufen werden, welche die Eltern ermahnen bzw. diesen Weisungen erteilen oder als geeignete Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 ZGB den Entscheid anstelle der Eltern treffen kann.

Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck des neuen Sorgerechts, dass die KESB als Vermittlerin/Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht, denn die Eltern sind verpflichtet, sich zum Wohl des Kindes rechtzeitig zu einigen, ansonsten einem Elternteil bei mehrfacher Anrufung der KESB aufgrund qualifizierter Kooperationsunfähigkeit die gemeinsame Sorge zu entziehen ist.

 

Erziehungsgutschriften

Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern vor dem Zivilstandsamt oder vor der KESB zustande, müssen die Eltern gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen oder innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen KESB einreichen. Geschieht dies nicht, wird die KESB von Amtes wegen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Das Verfahren zur Abgabe der Erklärung auf dem Zivilstandsamt wird in der Zivilstandsverordnung sowie in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt. Solange weder ein Entscheid des Gerichts oder der KESB noch eine Vereinbarung der Eltern über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift vorliegt, wird die Erziehungsgutschrift in vollem Umfang der Mutter angerechnet. Diese Regelung berücksichtigt den Umstand, dass auch heute die Mütter in den meisten Fällen ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung der Kinder stärker einschränken als die Väter.