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Kindes- und Erwachsenenschutz

Allgemeines

Für Personen, die persönlich Schutz und/oder Hilfe bedürfen und keine ausreichende Vertretung haben, werden Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes eingerichtet.

Die Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische oder körperliche Krankheit, etc.

Eine Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch immer im Vordergrund.

Zuständigkeit

Für das Anordnen einer Massnahme sind die regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) zuständig. Sie nehmen auch Gefährdungsmeldungen entgegen.

In vielen Fällen übergeben die KESB Abklärungsaufträge, das Führen von Beistandschaften und andere Aufgaben an die Fachleute des Sozialdienstes. Für die Führung von Beistandschaften werden auch private Betreuungspersonen eingesetzt.

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)

Unser Dienst arbeitet mit folgenden zwei KESB zusammen:

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau
zuständig für folgende Anschlussgemeinden:
Auswil, Eriswil, Gondiswil, Huttwil, Rohrbach, Walterswil, Wyssachen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental
zuständig für folgende Anschlussgemeinden:
Affoltern, Dürrenroth, Lützelflüh, Rüegsau, Sumiswald, Trachselwald

 

Mandatsführung

Im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) führt unser Dienst Beistandschaften und Vormundschaften für Kinder und Erwachsene. Die Beauftragung und die Aufsicht liegen bei den regionalen KESB.

Im Auftrag der KESB sind viele private Mandatstragende (PriMa) tätig. Diese können sich über das Register PriMa-Fachstelle wichtige Informationen holen.

 

Abklärung

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) Gefährdungsmeldungen erhalten, klären sie die Situation genau ab. Wenn dabei soziale Fragen eine wichtige Rolle spielen, können die KESB unseren Dienst mit der Abklärung beauftragen.

 

Meldung einer Kindeswohlgefährdung

Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung erstatten, wenn sie von einer Gefährdung des Kindeswohls Kenntnis erhält. Sie können die Gefährdungsmeldung der zuständigen KESB schriftlich oder mündlich einreichen.

 

Pflegekinderaufsicht

Informationen sind unter folgendem Link zu finden.

 

Elterliche Sorge, Unterhalt, Besuchsrecht

Informationen sind unter folgendem Link zu finden.